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CESTAT streicht die Dienstleistungssteuerforderung auf Zinsäquivalente für Überziehungskredite oder Barkredite, die von Genossenschaftsbanken gewährt wurden

WBOY
Freigeben: 2024-06-22 22:37:41
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Das Kolkata Bench of Customs, Excise, and Service Tax Appellate Tribunal (CESTAT) hat die Dienstleistungssteuerforderung auf den Zinsäquivalent von Überziehungs- oder Barkrediten, die von Genossenschaftsbanken gewährt wurden, aufgehoben.

CESTAT Quashes Service Tax Demand on Interest Equivalent on Overdraft or Cash Credit Extended by Cooperative Banks

Das Kolkata Bench of Customs, Excise, and Das Service Tax Appellate Tribunal (CESTAT) hat die Dienstleistungssteuerforderung auf den Zinsäquivalent von Überziehungs- oder Barkrediten, die von Genossenschaftsbanken gewährt wurden, aufgehoben.

Die Kammer von R. Muralidhar (richterliches Mitglied) und Rajeev Tandon (technisches Mitglied) hat festgestellt, dass die Mitteilung Nr 29/2004-ST befreit eindeutig die Dienstleistungssteuer auf Zinserträge aus Überziehungs-/Barkreditfazilitäten und muss zu diesem Zweck separat in der Rechnung, Rechnung oder dem Challan ausgewiesen werden. Apex Bank. Nach dem Besuch der Internen Revisionspartei des Dibrugarh-Kommissariats wurde beim Beschwerdeführer eine Dienstleistungssteuer auf Zinserträge aus Überziehungskrediten und Barkrediten für den Zeitraum 2008–2009 bis 2011–2012 beantragt.

Die Abteilung machte geltend, dass die Rechnungen, Rechnungen und Challans nicht den Bestimmungen von Regel 4A der Service Tax Rules von 1994 entsprachen und der Steuerpflichtige daher zur Zahlung von Service Tax verpflichtet sei.

Die urteilende Behörde sowie der Commissioner (Berufungsbeauftragte) haben sich im Wesentlichen auf die Tatsache der Nichteinhaltung der Vorschriften der Regel berufen, indem sie dem Beschwerdeführer den Anspruch auf die Mitteilung Nr. 29/2004-ST entzogen haben.

Daher wurde zum Zwecke der Steuerrückerstattung eine Anzeige wegen Nichtzahlung der Dienstleistungssteuer auf erbrachte steuerpflichtige Dienstleistungen (in Höhe des Zinsbetrags) in der Kategorie „Bank- und andere Finanzdienstleistungen“ erlassen.

In den Anordnungen der beiden unteren Behörden heißt es, dass die Beschwerdeführer keine Rechnung, Rechnung oder Rechnung vorgelegt haben, und haben daher die Höhe der Dienstleistungssteuer bestätigt. Der Commissioner (Appeals) hat unter Berufung auf die Änderung von Regel 4A(1) der Service Tax Rules durch Mitteilung Nr. 30/2004-ST vom 22. September 2004 festgestellt, dass die erforderliche Bestimmung nicht erfüllt wurde.

Unter Gemäß Regel 4A der Service Tax Rules von 1994 ist es für einen Service Tax Taxe verpflichtend, innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum, an dem die steuerpflichtige Leistung erbracht wurde oder die Zahlung für die Leistung eingegangen ist, eine Rechnung auszustellen. je nachdem, was zuerst eintritt.

Der Begünstigte machte geltend, dass es sich um einen Anbieter von Bankdienstleistungen handelt und seinen Wählern, die Überziehungs- und Barkreditfazilitäten nutzen, regelmäßig monatliche Kontoauszüge vorlegt. In den monatlichen Abrechnungen werden nicht nur die vom Mitglied während eines Monats getätigten Transaktionen aufgeführt, sondern auch Gebühren, Zinsen usw. sowie die relevanten Daten, an denen solche Gebühren oder Zinsen erhoben oder angefallen sind, klar und gesondert ausgewiesen. Die dem Wähler zur Verfügung gestellten Kontoauszüge würden eindeutig die Anforderungen von Regel 4A erfüllen und erfüllen.

Das Gericht entschied, dass dies mit der Erweiterung des Umfangs akzeptabler Dokumente für die Zwecke der Mitteilung Nr. 30/2004-ST vom 22. September 2004 verbunden sei Es gibt keinen Grund, warum Kontoauszüge nicht als diesen Zweck erfüllend angesehen werden können. Daher ist die Verweigerung der Steuerbefreiungsberechtigung und die damit verbundene Forderung der Beschwerdeführerin nach Dienstleistungssteuer grob rechtswidrig und kann nicht aufrechterhalten werden.

Das Gericht gab der Berufung zwar statt, entschied jedoch, dass es sich um eine unumstößliche Rechtsauffassung handelt, die etwaige technische Hindernisse mit sich bringt , kann kein Hindernis für die Gewährung angemessener Rechtsbehelfe sein. of CGST, Customs & Central Excise, Guwahati

Fall Nr.: Service Tax Appeal No. 76450 von 2014

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Nachrichtenquelle:

https://www.kdj.com/cryptocurrencies-news/articles/cestat-quashes-service-tax-demand-equivalent-overdraft-cash-credit-extended-cooperative-banks.html

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Quelle:kdj.com
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